EWU-Bayern e.V. - Satzung
Satzung

Neufassung vom 06.02.2010

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen ERSTE WESTERNREITERUNION BAYERN e.V. kurz: EWUBayern.
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgericht eingetragen.
Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Bayern.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Verbands. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Zugehörigkeit zu anderen Vereinen und Verbänden
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verband ist außerordentliches
Mitglied beim Bayerischen Reit- und Fahrverband e.V. Der Verband ist Mitglied in der Ersten
Westernreiter Union Deutschland e.V. Der Verband erkennt die Regelwerke, Satzungen und
Ordnungen der beiden Verbände an.

 

§ 4 Zweck und Aufgaben des Verbands
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Westernreitweise, insbesondere die Förderung und
Lenkung der Ausbildung, die Förderung und Lenkung des Reitsports, die Förderung von
Jugendlichen und die Förderung und Überwachung des Tierschutzes.
Zu seinen Aufgaben gehören:
1. Pflege und Förderung des Westernreit- und Fahrsports in allen Disziplinen.
2. Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensports.
3. Förderung der Jugend im Bereich des Breiten- und Leistungssports.
4. Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
5. Die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes “Pferd” im Bewusstsein des Menschen.
6. Interessenvertretung des Westernpferdesports in Bayern bei Behörden und Organisationen auf Landesebene und in der Öffentlichkeitsarbeit.
7. Förderung des Tierschutzes.
8. Förderung der Pferdehaltung.
9. Vorbereitung, Mitarbeit und ggf. Durchführung von Veranstaltungen, Lehrgängen und Wettkämpfen.
10. Ausarbeitung und Herausgabe einheitlicher Richtlinien und Bestimmungen für die Tätigkeit der Vereine, insbesondere für eine planmäßige und einheitliche Ausbildung, für einheitliche Bedingungen im Wettkampfsport, sowie im Umgang mit dem Pferd.
11. In Zusammenarbeit mit den Zuchtverbänden die Förderung der Pferdezucht für den Westernreit- und Fahrsport.
12. Die Betreuung der Mitglieder.

 

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Mitglieder
Der Verband hat folgende Arten von Mitgliedern:
1. Ordentliche Mitglieder
a) Erstmitglieder – dies sind Personen, die am 1. Januar des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
b) Familienmitglieder – dies sind Ehepartner oder andere Haushaltsangehörige (Verwandte 1. Grades) eines Erstmitgliedes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, wobei eheähnliche Gemeinschaften der Familie gleichgestellt sind.
2. Jugendmitglieder – dies sind Jugendliche, die am 1. Januar des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Kooperative Mitglieder des Verbandes können alle Vereine (auch die Sportvereine mit Abteilung Westernreiten) des Verbandsgebietes werden, welche die Förderung des Westernpferdesports zum Vereinszweck haben. Das gleiche gilt für die jeweiligen Regionalgruppen von bundesweit tätigen Vereinen und den Westernreitabteilungen der Reitvereine im Freistaat Bayern, sowie für Regionalgruppen der Zuchtverbände für Westernreitpferde und Interessenvertretung der Berufsreiter im Westernreitsport

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder als Jugendmitglied entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Bei Verweigerung der Aufnahme hat der Antragsteller das Recht, die
Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu erwirken. Die
Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Aufnahme auf ihrer nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme als kooperatives Mitglied erfolgt durch Abschluss eines Kooperationsvertrages,
der vom Vorstand der EWU-Bayern und vom gesetzlichen Vertreter des kooperativen Mitglieds
zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt :
1. Durch Kündigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern und Jugendmitgliedern ist
schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende bei dem Vorstand der EWU Bayern
einzureichen. Die Kündigung von kooperativen Mitgliedern wird im jeweiligen
Kooperationsvertrag geregelt. Ist im Kooperationsvertrag keine Regelung vorgesehen, so gilt
auch hier die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist zu
verzichten oder einen sofortigen Austritt zuzulassen.
2. Durch Ausschluss
Der Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ist möglich, wenn das
auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der EWUBayern
geschädigt oder gefährdet hat.
Das Mitglied hat in diesem Fall das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes Einspruch zu
erheben. Der Einspruch ist beim Vorstand der EWU-Bayern schriftlich einzureichen. Die
Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Bekanntgabe des Ausschlusses. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung über den Einspruch durch die nächste Mitgliederversammlung ruht die
ordentliche Mitgliedschaft des auszuschließenden Mitglieds.
3. Bei natürlichen Personen durch den Tod, bei Organisationen und juristischen Personen durch deren Auflösung.
4. bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31.12. deselben Jahres, in dem der
Beitrag nicht bezahlt wurde. Ein Einspruchsrecht besteht in diesem Fall nicht.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die ordentlichen Mitglieder und die Jugendmitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und einen
Jahresmitgliedsbeitrag der in der Höhe von der Mitgliederversammlung der EWU Bayern e. V.
in einer Mitgliedsbeitragsordnung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag für kooperative Mitglieder
wird im jeweiligen Kooperationsvertrag festgelegt. Der Kooperationsvertrag ist der nach
Abschluss des Vertrages folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens zum 31. Januar eines Jahres fällig. Bis zur Fälligkeit ruhen
alle Rechte und bekleidete Ämter eines Mitglieds.

 

§ 10 Verbandsorgane
Die Organe des Vereins sind :
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.
Vorsitzenden und ist ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist allein
vertretungsberechtigt.
2) Der erweiterte Vorstand im Innenverhältnis des Verbands besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Jugendwart
- dem Breitensportbeauftragten
3) Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und müssen Mitglied der EWUBayern
sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so nehmen die verbliebenden
Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben bis zur Ergänzungswahl auf der nächsten
Mitgliederversammlung wahr. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds dauert dann
bis zum Ende der ordentlichen Wahlperiode des restlichen Vorstandes.
4) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Verbandes gemeinsam. Im
Innenverhältnis können jedem Vorstandsmitglied bestimmte Aufgaben verantwortlich
zugewiesen werden.
5) Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere
Festlegungen über die Aufgabenverteilung, die Kompetenzen, die Vorstandssitzungen und die
Beschlussfassung getroffen werden.

 

§ 12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern und den
Delegierten der kooperativen Mitglieder.
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder
Delegierten beschlussfähig.
3) Jedes anwesende volljährige ordentliche Mitglied und jeder Delegierte hat bei Abstimmungen
eine Stimme, die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.
4) Die Delegierten werden von den kooperativen Mitgliedern zur Mitgliederversammlung
entsandt. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl des jeweiligen
kooperativen Mitglieds. Dabei zählen ausschließlich die volljährigen, ordentlichen Mitglieder des
kooperativen Mitglieds. Jedes kooperative Mitglied kann folgende Anzahl von Delegierten
entsenden: bis 100 Mitglieder 1 Delegierter
bis 250 Mitglieder 2 Delegierte
bis 500 Mitglieder 3 Delegierte
je weitere 500 Mitglieder 1 zusätzlicher Delegierte. Die Anzahl der Delegierten errechnet sich
aus der Anzahl der volljährigen, ordentlichen Mitglieder des kooperativen Mitglieds zum Ende
des Vorjahres vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der EWU-Bayern.
5) Der Vorstand hat mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung
in der Vereinszeitschrift oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. Der
Vorstand ist außerdem innerhalb von zwei Monaten zur Einberufung verpflichtet, wenn dies
mindestens ein Viertel aller Mitglieder beantragen.
6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung des Vorstands,
- die Wahl und Abberufung des erweiterten Vorstands,
- die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer (2 Personen),
- die Entgegennahme der Geschäftsberichte,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Satzung,
- den Eintritt und Austritt aus anderen Vereinen oder Verbänden,
- und die Auflösung des Vereins.
7) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind bis spätestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann offensichtlich
unbegründete oder verspätet eingehende Anträge ablehnen. Bei einem Einspruch gegen die
Ablehnung von Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
und Delegierten gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Verbandes ist eine
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, soweit kein anwesendes Mitglied eine geheime
Wahl beantragt.
9) Über den Verlauf der Mitgliedersammlung ist durch einen von der Mitgliederversammlung zu
bestimmenden Protokollführer innerhalb angemessener Frist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 13 Sonderfunktionsträger

Der Vorstand kann für die Durchführung von bestimmten Aufgaben einen oder mehrere Funktionsträger berufen. Dazu zählen u.a.:
- der Landesturnierwart
- der Landestrainer
- der Landesjugendtrainer
- der Pressewart
Bei Bedarf kann er weitere Funktionsträger berufen.

 

§ 14 Geschäftsstelle
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und dieser bestimmte Aufgaben übertragen.
Für die Tätigkeit der Geschäftsstelle kann ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

 

§ 15 Kassenprüfung
Zur Kassenprüfung sind von der Mitgliederversammlung für die Wahlperiode von 4 Jahren zwei
geeignete Personen als Kassenprüfer zu bestimmen.

 

§ 16 Auflösung
Die EWU-Bayern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit
die Abstimmung über die Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt
gegeben wurde.
Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen der EWU-Bayern an die Erste Westernreiter Union
Deutschland e.V., sollte dieser bei der Auflösung nicht mehr bestehen, an den Bayerischen
Reit- und Fahrverband e.V. Diese dürfen das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden.

 

§ 17 Schlussbestimmungen
Diese Neufassung der Satzung der Ersten Westernreiterunion Bayern e.V. tritt im
Innenverhältnis mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 06.02.2010 in Kraft,
im Außenverhältnis mit der Registrierung beim Amtsgericht München.

 

Eingetragen beim Amtsgericht München am 27.05.2010.