09
Apr
Satzung PDF Drucken

Neufassung vom 22.10.2011


§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen ERSTE WESTERNREITERUNION BAYERN e.V. kurz:
EWU Bayern.
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Bayern.


§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Verbands. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Zugehörigkeit zu anderen Vereinen und Verbänden
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verband ist außerordentliches
Mitglied beim Bayerischen Reit- und Fahrverband e.V. Der Verband ist Mitglied in der Ersten
Westernreiter Union Deutschland e.V. Der Verband erkennt die Regelwerke, Satzungen und
Ordnungen der beiden Verbände an.


§ 4 Zweck und Aufgaben des Verbands
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Westernreitweise, insbesondere die Förderung
und Lenkung der Ausbildung, die Förderung und Lenkung des Reitsports, die Förderung von
Jugendlichen und die Förderung und Überwachung des Tierschutzes.
Zu seinen Aufgaben gehören:
1. Pflege und Förderung des Westernreit- und Fahrsports in allen Disziplinen.
2. Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Freizeitbreitensports.
3. Förderung der Jugend im Bereich des Breiten- und Leistungssports.
4. Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von
Schäden.
5. Die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes “Pferd” im Bewusstsein des Menschen.
6. Interessenvertretung des Westernpferdesports in Bayern bei Behörden und Organisationen
auf Landesebene und in der Öffentlichkeitsarbeit.
7. Förderung des Tierschutzes.
8. Förderung der Pferdehaltung.
9. Vorbereitung, Mitarbeit und ggf. Durchführung von Veranstaltungen, Lehrgängen und
Wettkämpfen.
10. Ausarbeitung und Herausgabe einheitlicher Richtlinien und Bestimmungen für die
Tätigkeit der Vereine, insbesondere für eine planmäßige und einheitliche Ausbildung, für
einheitliche Bedingungen im Wettkampfsport, sowie im Umgang mit dem Pferd.
11. In Zusammenarbeit mit den Zuchtverbänden die Förderung der Pferdezucht für den
Westernreit- und Fahrsport.
12. Die Betreuung der Mitglieder.

 

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 Mitglieder
Der Verband hat folgende Arten von Mitgliedern:
1. Ordentliche Mitglieder
a) Erstmitglieder – dies sind Personen, die am 1. Januar des Jahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben und im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
b) Familienmitglieder – dies sind Ehepartner oder andere Haushaltsangehörige (Verwandte 1.
Grades) eines Erstmitgliedes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, wobei
eheähnliche Gemeinschaften der Familie gleichgestellt sind.
2. Jugendmitglieder – dies sind Jugendliche, die am 1. Januar des Jahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
3. Kooperative Mitglieder des Verbandes können alle Vereine (auch die Sportvereine mit
Abteilung Westernreiten) des Verbandsgebietes werden, welche die Förderung des
Westernpferdesports zum Vereinszweck haben. Das gleiche gilt für die jeweiligen
Regionalgruppen von bundesweit tätigen Vereinen und den Westernreitabteilungen der
Reitvereine im Freistaat Bayern, sowie für Regionalgruppen der Zuchtverbände für
Westernreitpferde und Interessenvertretung der Berufsreiter im Westernreitsport


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder als Jugendmitglied entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Bei Verweigerung der Aufnahme hat der Antragsteller das Recht, die
Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu erwirken. Die
Mitgliederversammlung entscheidet dann über eine Aufnahme auf ihrer nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme als kooperatives Mitglied erfolgt durch Abschluss eines
Kooperationsvertrages, der vom Vorstand der EWU-Bayern und vom gesetzlichen Vertreter
des kooperativen Mitglieds zu unterzeichnen ist.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt :
1. Durch Kündigung der Mitgliedschaft.
Die Kündigung der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern und Jugendmitgliedern ist
schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende bei dem Vorstand der EWU
Bayern einzureichen. Die Kündigung von kooperativen Mitgliedern wird im jeweiligen
Kooperationsvertrag geregelt. Ist im Kooperationsvertrag keine Regelung vorgesehen, so gilt
auch hier die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende.
Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist zu
verzichten oder einen sofortigen Austritt zuzulassen.
2. Durch Ausschluss.
Der Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ist möglich, wenn das
auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der EWU
Bayern geschädigt oder gefährdet hat.
Das Mitglied hat in diesem Fall das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes Einspruch zu
erheben. Der Einspruch ist beim Vorstand der EWU Bayern schriftlich einzureichen. Die
Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Bekanntgabe des Ausschlusses. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung über den Einspruch durch die nächste Mitgliederversammlung ruht die
ordentliche Mitgliedschaft des auszuschließenden Mitglieds.
3. Bei natürlichen Personen durch den Tod, bei Organisationen und juristischen Personen
durch deren Auflösung.
4. Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31.12. des Jahres, in dem der
Beitrag nicht bezahlt wurde. Ein Einspruchsrecht besteht in diesem Fall nicht.


§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die ordentlichen Mitglieder und die Jugendmitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und einen
Jahresmitgliedsbeitrag der in der Höhe von der Mitgliederversammlung der EWU Bayern e.
V. in einer Mitgliedsbeitragsordnung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag für kooperative
Mitglieder wird im jeweiligen Kooperationsvertrag festgelegt. Der Kooperationsvertrag ist
der nach Abschluss des Vertrages folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens zum 31. Januar eines Jahres fällig. Bis zur Fälligkeit
ruhen alle Rechte und bekleidete Ämter eines Mitglieds.


§ 10 Verbandsorgane
Die Organe des Vereins sind :
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden, der zugleich Kassenwart ist. Der Vorstand ist
ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
2) Der erweiterte Vorstand im Innenverhältnis des Verbands besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden, zugleich Kassenwart
- dem Jugendwart
- dem Landesturnierwart
– dem Regionalbeauftragten Oberbayern
– dem Regionalbeauftragten Schwaben
– dem Regionalbeauftragten Franken
– dem Regionalbeauftragten Niederbayern/Oberpfalz
3) Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und müssen Mitglied der
EWU Bayern sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so nehmen die
verbleibenden Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben bis zur Ergänzungswahl auf der
nächsten Mitgliederversammlung wahr. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds
dauert dann bis zum Ende der ordentlichen Wahlperiode des restlichen Vorstandes.
4) Die Vorstandsmitglieder nach § 11 Nr. 2 führen die Geschäfte des Verbandes gemeinsam.
Im Innenverhältnis können jedem Vorstandsmitglied bestimmte Aufgaben verantwortlich
zugewiesen werden.
5) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Organisations- und Geschäftsordnung, die den
Mitgliedern auf Anfrage zur Einsicht zur Verfügung stehen, in der insbesondere
Festlegungen über die Regionalstrukturen, die Finanz- und Aufgabenverteilung, die
Kompetenzen, die Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung getroffen werden. Der
Vorstand muß mindestens zweimal im Jahr eine Vorstandsitzung einberufen. Um
beschlussfähig zu sein, müssen sechs Vorstandsmitglieder anwesend sein.


§ 12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern und
den Delegierten der kooperativen Mitglieder.
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
oder Delegierten beschlussfähig.
3) Jedes anwesende volljährige ordentliche Mitglied und jeder Delegierte hat bei
Abstimmungen eine Stimme, die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.
4) Die Delegierten werden von den kooperativen Mitgliedern zur Mitgliederversammlung
entsandt. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl des jeweiligen
kooperativen Mitglieds. Dabei zählen ausschließlich die volljährigen, ordentlichen Mitglieder
des kooperativen Mitglieds. Jedes kooperative Mitglied kann folgende Anzahl von
Delegierten entsenden:
bis 100 Mitglieder 1 Delegierter
bis 250 Mitglieder 2 Delegierte
bis 500 Mitglieder 3 Delegierte
je weitere 500 Mitglieder 1 zusätzlicher Delegierter. Die Anzahl der Delegierten errechnet
sich aus der Anzahl der volljährigen, ordentlichen Mitglieder des kooperativen Mitglieds zum
Ende des Vorjahres vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der EWU Bayern.
5) Der Vorstand hat mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch
Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift und auf der offiziellen Internetseite des Verbandes
oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist außerdem
innerhalb von zwei Monaten zur Einberufung verpflichtet, wenn dies mindestens ein Viertel
aller Mitglieder beantragen.
6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung des Vorstands,
- die Wahl und Abberufung des erweiterten Vorstands,
- die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer (2 Personen),
- die Entgegennahme der Geschäftsberichte,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Satzung,
- den Eintritt und Austritt aus anderen Vereinen oder Verbänden,
- und die Auflösung des Vereins.
7) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind bis spätestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge zu
Satzungsänderungen sind spätestens am 01.11. des vorangegangenen Kalenderjahres
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann offensichtlich
unbegründete oder verspätet eingehende Anträge ablehnen. Bei einem Einspruch gegen die
Ablehnung von Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
und Delegierten gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Verbandes ist eine
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, soweit kein anwesendes Mitglied eine geheime
Wahl beantragt.
9) Über den Verlauf der Mitgliedersammlung ist durch einen von der Mitgliederversammlung
zu bestimmenden Protokollführer innerhalb angemessener Frist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 13 Sonderfunktionsträger
Der Vorstand kann für die Durchführung von bestimmten Aufgaben einen oder mehrere
Funktionsträger berufen. Dazu zählen u.a.:
- der Breitensportbeauftragte
- der Internetbeauftragte
- der Landesjugendtrainer, zugleich Kaderchef
- der Pressewart
Bei Bedarf können weitere Funktionsträger berufen werden.


§ 14 Geschäftsstelle
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und dieser bestimmte Aufgaben
übertragen.
Für die Tätigkeit der Geschäftsstelle kann ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.


§ 15 Kassenprüfung
Zur Kassenprüfung sind von der Mitgliederversammlung für die Wahlperiode von drei Jahren
zwei geeignete Personen als Kassenprüfer zu bestimmen.


§ 16 Auflösung
Die EWU-Bayern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit die Abstimmung über die Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt gegeben wurde.
Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen der EWU-Bayern an die Erste Westernreiter
Union Deutschland e.V., sollte dieser bei der Auflösung nicht mehr bestehen, an den
Bayerischen Reit- und Fahrverband e.V. Diese dürfen das Vermögen nur für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
verwenden.


§ 17 Schlussbestimmungen
Diese Neufassung der Satzung der Ersten Westernreiterunion Bayern e.V. tritt im
Innenverhältnis mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 22.10.2011 in
Kraft, im Außenverhältnis mit der Registrierung beim Amtsgericht München.


Eingetragen beim Amtsgericht München / Dezember 2011.