Liebe Mitglieder der EWU Bayern, wie Ihr der Einladung im „Westernreiter“ vom Januar 2011 und/oder unserer Internetseite entnehmen konntet, findet die Jahreshauptversammlung am 12. Februar 2011 in Pörnbach statt.
Damit ist § 12 Abs. 5 der aktuellen Satzung der EWU Bayern erfüllt (Einladung zur JHV muss mit Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in unserer Verbandszeitschrift „Westernreiter“ oder durch schriftliche Einladung erfolgen).
Es besteht grundsätzlich ein Unterschied zwischen Anträgen auf Änderung der Tagesordnung und Anträgen auf Satzungsänderungen. Da es anscheinend teilweise rechtlichte Unklarheiten über das Einreichen von Anträgen zu Satzungsänderungen gibt, möchten wir hiermit den korrekten juristischen Weg lt. BGB-Vereinsrecht darstellen.
Aufgrund des Antrages eines Mitglieds auf der JHV am 21.03. 2009 wurde von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen, den Termin für die Jahreshauptversammlung zukünftig auf Anfang Februar festzulegen.
§ 32 Absatz 1 Satz 2 im BGB besagt, dass eine Satzungsänderung den betreffenden Gegenstand oder Paragraph der aktuellen Satzung benennen und die Änderung eindeutig im Wortlaut bezeichnen muß. Beides muß in der Einladung veröffentlicht werden.
Somit stellt sich folgende Situation dar:
Soll die Mitgliederversammlung Anfang Februar stattfinden, muss die Ladung fristgerecht im Monat Januar im „Westerneiter“ veröffentlicht werden. Der Redaktionsschluss für das im Januar erscheinende Heft ist demnach Ende November. Ein Antrag auf Satzungsänderung, der nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorliegt, darf somit nicht zur Abstimmung gebracht werden.
Laut BGB § 32 müssen die Mitglieder ausreichend Gelegenheit haben, sich auf die zur Beratung und Abstimmung stehenden Themen vorzubereiten.
Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Satzungsänderung unter Umständen eine umfassende Veränderung der Verbandsarbeit in Bayern bedeuten kann. Die gesamte Vorstandschaft sieht es als ihre Pflicht an, etwaige Satzungsänderungen vorher rechtlich prüfen zu lassen um die Mitglieder auf mögliche rechtliche und verbandstechnische Auswirkungen hinweisen zu können.
Der Vorstand ist nicht bereit, für verspätet eingereichte Änderungsanträge schriftlich einzuladen, da in diesem Falle ein Kostenaufwand von über € 500.- für den Etat der EWU Bayern entstehen würde.
Wir gehen davon aus, dass Mitglieder die sich offensichtlich intensiv mit einem Satzungsänderungsantrag auseinandersetzen, sich selbstverständlich mit den rechtlichen Grundlagen und der korrekten Vorgehensweise der Antragstellung befassen.
Insofern unterliegt die Annahme oder Ablehnung von Anträgen einem genau geregelten Procedere und nicht der Willkür des Vorstandes. Ein korrektes Handeln unsererseits lassen wir uns nicht als solche vorwerfen. Eine rechtzeitige kurze Rücksprache mit dem Vorstand wäre hier sinnvoll gewesen.
Claus Schmidt, 1. Vorsitzender Bettina Völkel, 2. Vorsitzende
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